Ortsplanungsrevision in Kürze

Die Revision der Ortsplanung dient dazu, die künftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde zu untersuchen und rechtsverbindlich festzuhalten.

Auslöser der Ortsplanungsrevision von Baltschieder sind:

  • Die Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) vom 1. Mai 2014, wonach die Siedlungsentwicklung gezielt nach Innen gelenkt, Bauzonenflächen möglichst reduziert und eine Zersiedelung verhindert werden sollen.
  • Der Kantonale Richtplan des Kantons Wallis vom 01. Mai 2019, welcher aufzeigt, wie die Herausforderungen des Raumplanungsgesetzes im Wallis angegangen werden sollen.

Der Kanton fordert die Gemeinden auf, entsprechend dem Raumplanungsgesetz und dem Kantonalen Richtplan die Ortsplanungen zu revidieren.

Mit Hilfe eines Räumlichen Entwicklungskonzeptes werden Strategien zum Thema Verkehr, Landschaft und Siedlung festgehalten.

Anschliessend werden

  • Bau- und Zonenreglement und
  • Zonennutzungsplan

entsprechend des Räumlichen Entwicklungskonzeptes angepasst. Auch die Belange der übergeordneten Gesetzgebung (von Kanton und Bund) müssen berücksichtigt werden.

Was sich mit dem kantonalen Richtplan (kRP) ändert

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick: Die Gemeinden müssen innerhalb von zwei Jahren ihr Siedlungsgebiet festlegen und anschliessend ihren ZNP und ihr BZR innerhalb der folgenden fünf Jahren überarbeiten. In seinem Entscheid hat der Bundesrat das Siedlungsgebiet für den Zeithorizont 2045 festgelegt, sowie das vom Kanton vorgeschlagene Vorgehen für die Dimensionierung der Bauzonen genehmigt. Er hat zudem gewisse Vorbehalte geäussert und verschiedene Aufträge an den Kanton erteilt.

Die Änderungen im Detail: Im kRP wird der Rahmen aller Themenbereiche neu definiert. Die Gemeinden müssen ihre Bauzonen und die BZR nach den Vorgaben und den vorgesehenen Fristen des Koordinationsblattes C.1 Dimensionierung der Bauzonen für die Wohnnutzung wie folgt überprüfen:

  • Sie bestimmen ihre kommunalen Entwicklungsabsichten (Raumkonzept) für das gesamte Gemeindegebiet im Hinblick auf die Erarbeitung ihres Siedlungsgebiets.
  • Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des kRP legen sie ihren Entwurf des Siedlungsgebiets fest und beschliessen Planungszonen für die Flächen, welche über den Bedarf der nächsten 15 Jahre hinausgehen.
  • Schliesslich sind innerhalb von fünf Jahren, nachdem das Siedlungsgebiet festgelegt wurde (oder vor Ablauf der Planungszonen) der ZNP und des BZR anzupassen und Flächen ausserhalb des Siedlungsgebietes auszuzonen. Diese Frist ist grundsätzlich mit der im Baugesetz (BauG) festgelegte Frist zur Anpassung der BZR abgestimmt.

Der Prozess ist in der nachfolgenden Grafik dargestellt:


Die Erarbeitung und Verabschiedung des Räumliche Entwicklungskonzepts sowie die Anpassung und Genehmigung von Baureglement und Bau- und Zonenplan (Ortsplanungsrevision) sind eigenen vom Kanton bestimmten Prozessen unterworfen. Erfahren Sie hier mehr dazu.